Satzung Benrather Kulturkreis e.V.

 

§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen »Benrather Kulturkreis e.V.«. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf-Benrath und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter Nr. 3507 eingetragen.


§ 2
Zweck
1 . Der Verein hat die Aufgabe, künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten zu fördern und durch Unterstützung der allgemeinen Kulturpflege sowie durch eigene Vorhaben künstlerische und wissenschaftliche Werke der Allgemeinheit nahezubringen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Ausstellungen, Theateraufführungen, Lesungen, Konzerten und Exkursionen.
2. Der Aufbau und die Willensbildung des Vereins erfolgen nach demokratischen Grundsätzen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Bekanntmachungen
Verkündungsblatt des Vereins, in dem sämtliche Bekanntmachungen des Vereins veröffentlicht werden, ist: Rheinische Post/Benrather Tageblatt, Ausgabeteil »Heimatnachrichten«.

 

§ 4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1 . Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die an der Entwicklung des Benrather Kulturkreises e.V. Interesse haben.
2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die
ordentliche Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
3. Mitglieder, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder des Vereins sind aktiv und passiv wahlberechtigt, von der Zahlung der Beiträge aber entbunden.

 

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschließung.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muß binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschluss eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig; bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Vor Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
4. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied ein Jahr lang mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist und trotz Mahnung binnen eines Monats seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
5. Mit dem Ausscheiden aus dem Benrather Kulturkreis e.V. erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten.

 

§ 7
Rechte
Das Recht den Vorstand zu wählen, in den Vorstand gewählt zu werden und in den Mitgliederversammlungen das Stimmrecht auszuüben, haben nur Mitglieder, die volljährig sind.

 

§ 8
Pflichten
1 . Durch Anerkennung der Satzung und Annahme der Mitgliedschaft verpflichtet sich jedes Mitglied auf die Satzung. Als Ehrenpflicht hat jedes Mitglied die Wahrung der Interessen des
Benrather Kulturkreises e.V. zu betrachten.
2. Die Vorstandsmitglieder haben das übernommene Amt einwandfrei zu führen; sie dürfen Mitgliederversammlungen nicht ohne vorherige Entschuldigung fernbleiben.

 

§ 9
Beitrag
1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand nach Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Jugendliche bis zur Volljährigkeit, Schüler, Auszubildende, Studierende und Wehrpflichtige sind von der Beitragszahlung befreit.
2. Der Jahresbeitrag ist nach dem Tage der ordentlichen Mitgliederversammlung fällig.
3. Der Verein bedient sich zum Zwecke der Beitragsregulierung grundsätzlich des Lastschriftverfahrens (Bankeinzug). Andere Zahlungsarten sind in gewünschten Fällen möglich.

 

§ 10
Organisation
Organe des Vereins sind der Vorstand und die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 11
Vorstand
1 . Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie drei weiteren Mitgliedern für im einzelnen vom Vorstand festzulegende
Ressortaufgaben.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, wobei sie jeweils zu zweit zur Vertretung des Vereins befugt sind.
3. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand beschließt alle Angelegenheiten des Vereins, fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
4. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Berufung unter Angabe der Gründe vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden verlangt.
5. Der Vorstand ist berechtigt, im Sinne des Vereinszweckes gemäß § 2 der Satzung zeitlich begrenzte Kooperationen für Einzelzwecke einzugeben.

 

§ 12
Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung sowie für die Durchführung bestimmter Aufgaben oder Veranstaltungen Ausschüsse zu bilden. Er bestimmt das Aufgabengebiet und die jeweilige Anzahl der Ausschussmitglieder. Diese sollen Vereinsmitglieder mit besonderer Eignung für den vorgesehenen Aufgabenkreis sein; die Leitung soll möglichst dem jeweiligen Ressortmitglied des Vorstands übertragen werden. Die Ausschussmitglieder haben das Recht, an den Vorstandssitzungen insoweit teilzunehmen, als in ihnen Themen des Aufgabengebiets des Ausschusses behandelt werden. Die betreffenden Ausschussmitglieder sind entsprechend zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
Der Vorstand beschließt auch über die Beendigung der Tätigkeit der von ihm berufenen Ausschüsse.

 

§ 13
Mitgliederversammlung
1 . Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts, die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis zum 31. 12. einzureichen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
4. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich einzuberufen.
5. Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
6. Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Danach finden neue Wahlen statt. Außerdem können Neuwahlen durchgeführt werden, wenn Ämter durch Rücktritt, Ausschluss, Abberufung oder Tod frei werden.
7. Die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder kann nur in einer Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit erfolgen.
8. Die Art der Wahl bestimmt der Versammlungsleiter. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Vorstandes oder, falls dieser die Versammlung nicht leiten will oder abwesend ist, sein Stellvertreter, notfalls das den Jahren nach älteste Mitglied des Vorstands. Die Versammlung kann einen anderen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte wählen.
9. Ergibt sich keine unbedingte Mehrheit im Wahlgang für die einzelnen Vorstandsmitglieder, so findet eine erneute Wahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen für das betreffende Amt erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 14
Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 15
Kassenprüfung
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung findet eine Prüfung der Kasse durch zwei Mitglieder statt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Sie haben die Vereinskasse einschließlich aller Belege alljährlich zu prüfen und darüber Berichte zu erstatten.

 

§ 16
Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszweckes
1 . Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Heimatgemeinschaft Groß-Benrath e.V. zwecks ausschließlicher Verwendung für die Ausgestaltung bzw. Ausstattung des Museums für Naturkunde in der Stiftung Schloss und Park Benrath in Düsseldorf-Benrath.
gültig ab Juli 2004

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Benrather Kulturkreis e.V.
Postfach 180107 • 40568 Düsseldorf


www.benrather-kulturkreis.de

 

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